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Lokale Unternehmen sind der Motor der Region. heimatLIVE und seine Zuschauer können der Motor für Ihre erfolgreiche Unternehmenskommunikation, für neue, attraktive Geschäftskontakte oder bei der Suche nach Fachkräften sein.
heimatLIVE berichtet regelmäßig über kleine und große Betriebe im Sendegebiet und bietet Firmen und Einzelhändlern gleichzeitig eine ideale Plattform, um ihr Unternehmen zu präsentieren - denn bei uns erreichen Sie Ihre Zielgruppe wirklich direkt vor Ort.
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Mit unserer technischen Reichweite von 449.000 Haushalten im kompletten Nordwesten bieten wir Ihnen eine attraktive Zielgruppe für Ihr Anliegen.
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Unsere Produkte
Der Morgen bei heimatLIVE beginnt mit Service und Information. Das Wetter im Sendegebiet, die wichtigsten Veranstaltungen, die relevanten Geschichten des Tages. Das alles wird kombiniert mit Live-Bildern aus der Region.
In diesem frühmorgendlichen Umfeld platzieren wir Ihre Bildschirmanzeige: Text und Bild, die für ca. 10 Sekunden eingeblendet werden. Praktisch, wenn Sie keinen eigenen TV-Spot haben: Sie liefern uns ein Bild - wir machen den Rest.
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(1) Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten für alle Vertragsleistungen der heimatLIVE GmbH sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne von
§§ 15 ff. AktG (im Folgenden zusammenfassend „heimatLIVE“ genannt), welche heimatLIVE im Rahmen der Konzeption, Redaktion und Herstellung von Filmen, Beiträgen, Sendungen und allen sonstigen Medienproduktionen sowie der damit im Zusammenhang stehenden Beratungs-, Agentur- oder sonstigen Dienstleistungen erbringt (im Folgenden auch „Produktionen“ bzw. „Produktionsdienstleistungen“ genannt).
(2) heimatLIVE erbringt ihre Vertragsleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Vertragsbedingungen, etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(3) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die vorliegenden Vertragsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde auf etwaige Änderungen nicht gesondert hin-gewiesen wurde.
(1) Für die durch heimatLIVE zu erbringenden Leistungen werden die Vertragspartner schriftliche Einzelaufträge abschließen.
(2) Die Erteilung eines Einzelauftrags kann auch durch schriftliche Genehmigung des Kunden eines von heimatLIVE unterbreiteten Angebots erfolgen.
(3) Änderungen des ursprünglichen Auftrags bzw. des Leistungsumfangs bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung der Parteien.
(1) Auf Wunsch des Kunden übernimmt heimatLIVE in enger inhaltlicher Abstimmung mit dem Kunden die konzeptionelle und redaktionelle Betreuung der Produktionen des Kunden und sämtliche mit deren Herstellung verbundenen Produktionsdienstleistungen.
(2) Der Kunde wird heimatLIVE alle notwendigen Informationen über Inhalt, Zielgruppen und intendierten Einsatz der Produktionen, sowie gegebenenfalls seine geschäftspolitischen und werblichen Ziele und Prioritäten sowie alle sonstigen in seiner Einflusssphäre liegenden Informationen bereitstellen, die für die jeweiligen Produktionen von Relevanz sind.
(3) Auf Basis dieser inhaltlichen und sonstigen Vorgaben des Kunden wird heimatLIVE sodann im Bedarfsfall die für die Produktionen erforderlichen Unterlagen wie Skizzen, Entwürfe, Konzepte, Exposés, Formatbeschreibungen, Abläufe, Story-Boards, Texte oder Drehbücher (im Folgenden zusammenfassend als „Vorlagen“ bezeichnet) erstellen und dem Kunden jeweils zur Freigabe übermitteln.
(4) Erhebt der Kunde binnen 14 Tagen nach Übermittlung dieser Vorlagen keine Einwände dagegen, so gelten die Vorlagen als verbindliche Grundlage für die weitere Herstellung. Der Kunde hat etwaige Einwände schriftlich zu unterbreiten und hierbei etwaige Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche konkret zu benennen.
(1) heimatLIVE stellt die Produktionen auf Basis der vom Kunden genehmigten oder gelieferten Vorlagen her.
(2) heimatLIVE ist verpflichtet die einzelvertraglich geschuldete Produktion bzw. Produktionsdienstleistung zu dem zwischen dem Kunden und heimatLIVE jeweils vereinbarten Konditionen (§ 11) herzustellen und das vereinbarte Material an den Kunden zu liefern.
(3) heimatLIVE erbringt die Leistungen auf der Grundlage eines Werkvertrages. Hierbei werden von heimatLIVE alle Leistungen geschuldet, die für die Herstellung der Produktionen und die geschuldete Materiallieferung erforderlich sind. heimatLIVE wird die für die Erbringung der Produktionsdienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachleistungen zur Verfügung stellen.
(4) heimatLIVE wird alle Produktionsdienstleistungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages erbringen. heimatLIVE wird Weisungen des Kunden unverzüglich Folge leisten, sofern diese Weisungen den vertraglichen Absprachen nicht widersprechen oder zu einer Budgeterhöhung führen.
(5) heimatLIVE wird den Kunden über alle wesentlichen die Produktion betreffenden Umstände informiert halten. Bei allen produktionsrelevanten Umständen, die nicht nur geringfügiger Bedeutung sind, wird heimatLIVE unverzüglich eine Entscheidung des Kunden einholen.
(1) heimatLIVE ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Pflichten der Dienste von Subunternehmern und freien Mitarbeitern zu bedienen.
(2) Sofern und soweit im Einzelauftrag die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter (Fremdleistungen) vorgesehen ist, deren Erbringung vertraglich nicht durch heimatLIVE geschuldet wird, übernimmt heimatLIVE auf Wunsch des Kunden folgende Aufgaben:
- Angebotseinholung, d.h. heimatLIVE wird Angebote für im Rahmen der Produktionen anfallenden Leistungen Dritter für den Kunden einholen;
- Auswahl und Beauftragung Dritter, d.h. heimatLIVE wird den Kunden bezüglich der Auswahl etwaig zu beauftragender Dritter beraten und die Beauftragung der betreffenden Dritten nach jeweiliger Genehmigung und Bevollmächtigung durch den Kunden in dessen Namen vornehmen;
- Kostenkontrolle, d.h. heimatLIVE wird die Einhaltung der kalkulierten Budgets für die jeweiligen Produktionen überwachen und Rechnungen Dritter, die im Rahmen der durch den Kunden genehmigten Aktivitäten anfallen, überprüfen.
(3) heimatLIVE tritt für Fremdleistungen im Sinne des vorstehenden Absatzes (2) generell nicht als Generalunternehmer auf, es sei denn, der betreffende Einzelauftrag sieht ausdrücklich eine abweichende Regelung vor.
(1) Verbindliche Termine zur Leistungserbringung durch heimatLIVE dürfen auf Seiten von heimatLIVE nur durch die Geschäftsleitung oder den betreffenden Projektleiter zugesagt werden.
(2) Termine durch deren Nichteinhaltung heimatLIVE nach § 286 Absatz 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät, sind stets schriftlich zu vereinbaren und dabei als „verbindlich“ zu bezeichnen.
(3) Einzelvertraglich vereinbarte Leistungs- und Liefertermine verlängern sich jeweils um den Zeitraum, in dem heimatLIVE durch Umstände, die nicht von heimatLIVE zu vertreten sind, daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem heimatLIVE auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Kunden wartet.
(1) Der Kunde wird heimatLIVE alle zur Erfüllung des jeweiligen Einzelauftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen. Daneben wird der Kunde heimatLIVE über alle ihm bekannt werdenden Umstände, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des jeweiligen Einzelauftrags von Bedeutung sind, unverzüglich nach deren Kenntniserlangung informieren.
(2) Der Kunde wird heimatLIVE seine Wünsche und Anforderungen für die vertragsgegenständlichen Produktionen fortlaufend ausführlich darlegen.
(3) Sofern der Kunde im Rahmen der Vertragsdurchführung Werke, Beiträge oder Aufnahmen Dritter oder sonstige Materialien (Footage, Fotos, Bilder, Texte o.ä.) zu beschaffen hat, wird er diese heimatLIVE frei von Rechten Dritter, rechtzeitig in einem den Vorgaben der heimatLIVE entsprechenden und im Übrigen gängigen digitalen Format zur Verfügung stellen. Erforderliche Konvertierungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Der Kunde hat einen qualifizierten Mitarbeiter und einen Vertreter aus seinem Hause als Ansprech-partner für heimatLIVE zu benennen, der berechtigt ist, für den Kunden verbindliche Erklärungen und Informationen zu erteilen sowie Freigaben und / oder Abnahmen zu erklären.
(5) Soweit im Rahmen einer Auftragsdurchführung Dreharbeiten auf dem Unternehmensgelände, in den Geschäftsräumen des Kunden oder in Gebäuden in den der Kunde das Hausrecht ausübt, durchzuführen sind, wird der Kunde den Mitarbeitern von heimatLIVE während der vereinbarten Zeiten Zutritt gewähren.
(6) Nähere Einzelheiten der Mitwirkungspflicht des Kunden werden erforderlichenfalls in den Einzel-aufträgen näher festgelegt. Soweit nichts anderes vereinbart wird, erbringt der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten unentgeltlich.
(1) Die Produktionen bedürfen der Abnahme durch den Kunden. Die Abnahme erfolgt nach Absprache im Einzelfall am Sitz des Kunden oder an einem der heimatLIVE-Standorte. Die Produktion gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der Produktion der Abnahme widerspricht.
(2) heimatLIVE ist berechtigt, vom Kunden Teilabnahmen zu verlangen.
(3) Gibt der Kunde anlässlich einer (Teil-)Abnahme keine nachteiligen Abweichungen der Leistungs-ergebnisse der heimatLIVE von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit zu Protokoll, so gelten die Leistungsergebnisse insoweit als vertragsgemäß erbracht. Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Teilnahme an einer festgelegten (Teil-)Abnahme aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so gilt entsprechendes hinsichtlich etwaiger bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbarer Abweichungen.
(4) Die Anwendung des § 377 HGB wird durch die Durchführung der Abnahme nicht ausgeschlossen.
(1) Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der vom Kunden einzelvertraglich geschuldeten Vergütung überträgt heimatLIVE dem Kunden die Nutzungsrechte an den Produktionen im Umfang des im jeweiligen Einzelauftrag festgelegten Nutzungszwecks.
(2) Vorbehaltlich der Regelung in nachstehendem § 14 Abs. (1) erstreckt sich die Einräumung der Nutzungs-rechte auch auf das in den Produktionen möglicherweise enthaltene Fremdmaterial mit der Maßgabe, dass die Einräumung der Nutzungsrechte nicht-exklusiv erfolgt.
(3) heimatLIVE ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass durch die bestimmungsgemäße Verwertung der Produktionen keine Nutzungsrechte Dritter verletzt werden, die zu Ansprüchen gegen den Kunden führen können. heimatLIVE stellt den Kunden von derartigen Ansprüchen Dritter frei.
(4) heimatLIVE ist berechtigt, an geeigneten Stellen der Produktionen (Vor- und / oder Abspann etc.) branchenübliche Hinweise auf die Tätigkeit von heimatLIVE, ihrer Mitarbeiter und Subunternehmer aufnehmen. Der Kunde verpflichtet sich, solche Nennungen bei der Nutzung und Verwertung der Produktionen unverändert beizubehalten und nicht zu entfernen.
(5) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen räumt der Kunde heimatLIVE das Recht ein die vertragsgegenständliche Produktion weiterhin in vollem Umfang zu nutzen. Dieses gilt für alle Nutzungsarten und Verwertungsformen.
(1) Von der Nutzungsrechtseinräumung an den Kunden nicht umfasst sind solche Nutzungsrechte, die von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL, VG Wort) verwaltet werden. Der Kunde verpflichtet sich, etwaig im Rahmen der Verwertung der Produktionen erforderliche Meldungen gegenüber den zuständigen Verwertungsgesellschaften vorzunehmen und die hiernach zu zahlenden Vergütungen ordnungsgemäß abzuführen.
(2) Der Kunde stellt heimatLIVE von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen heimatLIVE wegen unterbliebenen Erwerbs oder Abgeltung von durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechten stellen.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die im Einzelauftrag vereinbarte Vergütung zu bezahlen.
(2) heimatLIVE ist berechtigt, an dem Abschluss einzelner Projektabschnitte zu orientierende Abschlags-zahlungen auf die einzelvertraglich vereinbarte Vergütung zu fordern. Mit Abnahme der Produktionen / Dienstleistungen ist der jeweils unbeglichene Teil der Vergütung zur Zahlung fällig.
(3) Die jeweiligen Vergütungsansprüche der heimatLIVE verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Gerät der Kunde mit dem Ausgleich der Vergütung oder einzelner Raten hiervon mehr als fünf Tage in Rückstand, ist heimatLIVE auch ohne vorhergehende Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basissatz zu verlangen. Im Übrigen ist heimatLIVE berechtigt, auch darüber hinausgehende Schäden nachzuweisen, sowie - nach vorheriger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung - vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
(1) heimatLIVE behält sich das Eigentum an den dem Kunden gelieferten Materialien bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis vor. Es zählt der Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Rechnungsbetrages auf dem Konto von heimatLIVE.
(2) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfaltspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch heimatLIVE nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, heimatLIVE teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.
(3) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch heimatLIVE erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung der gelieferten Produktionen / Materialien sowie das Recht zu deren Weitergabe an Dritte.
(1) Für Mängel der von heimatLIVE erstellten Produktionen leistet heimatLIVE binnen einer Frist von einem Jahr ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden Gewähr. Dies geschieht nach Wahl von heimatLIVE durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) heimatLIVE kann die Nacherfüllung im Gewährleistungsfall verweigern, solange der Kunde die Vergütung für die betreffende Leistung nicht oder nicht vollständig bezahlt hat und sich die Verweigerung durch heimatLIVE angesichts des Verhältnisses zwischen ausstehender Vergütung und Kosten für die Nacherfüllung nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt.
(3) Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde die vertraglich vereinbarte Vergütung von heimatLIVE mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) heimatLIVE gewährleistet ferner, dass durch die vertragsgemäße Nutzung von ihr erstellter Produktionen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und dass hieran auch keine sonstigen Rechte bestehen, welche die dem Kunden gegebenenfalls übertragenen Rechte einschränken oder ausschließen.
(1) heimatLIVE haftet nicht für vom Kunden vorgegebene Sachaussagen und Beistellungen. heimatLIVE haftet ebenfalls nicht für Bilder, Aufnahmen, Produktionen, Inhalte oder Werke Dritter sowie für Darbietungen oder Abbildungen von Models und/oder Mitwirkenden, die vom Kunden bereitgestellt bzw. für die Produktion vermittelt wurden. Der Kunde trägt für die Nutzung und Verwertung solcher Aussagen, Beistellungen, Bilder, Aufnahmen, Produktionen, Inhalte oder Werke sowie Darbietungen oder Abbildungen die alleinige Verantwortung und stellt heimatLIVE von Ansprüchen Dritter frei.
(2) heimatLIVE haftet ebenfalls nicht für die Urheber-, Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster- oder sonstige rechtliche Schutzfähigkeit oder Eintragungsfähigkeit der von ihr erstellten Werke und Produktionen bzw. erbrachten Leistungen und / oder etwaiger von heimatLIVE gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen etc.
(3) Sofern heimatLIVE mit der Konzeption und / oder Erstellung von Werbe- und Sponsoringmaßnahmen des Kunden beauftragt wird, trägt der Kunde das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der betreffenden Maßnahmen oder ihrer Verwertung allein, eine diesbezügliche Haftung der heimatLIVE ist - vorbehaltlich der Regelung in nachstehendem Satz - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Verstöße der fraglichen Werbe- und Sponsoringmaßnahme oder von Teilen hiervon gegen medienrechtliche Bestimmungen (Rundfunkstaatsvertrag, Werberichtlinien der Landesmedienanstalten, Landesmediengesetze), das Wettbewerbsrecht, Urheberecht, Markenrecht oder sonstige gesetzlichen Bestimmungen. heimatLIVE ist jedoch verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf solche rechtlichen Bedenken unverzüglich hinzuweisen, die ihr anlässlich der Ausführung des betreffenden Einzelauftrages bekannt werden.
(4) Sofern heimatLIVE im Auftrag des Kunden Bilder, Aufnahmen, Produktionen, Inhalte oder Werke Dritter für den Kunden beschafft und zur Erfüllung ihrer einzelvertraglich übernommenen Verpflichtungen verwendet, ist heimatLIVE lediglich für die Beschaffung (Lizenzierung) solcher Rechte verantwortlich, über die der betreffende Rechteinhaber (noch) verfügungsbefugt ist. Im Hinblick auf solche Rechte an Bildern, Auf-nahmen, Produktionen, Inhalten oder Werken Dritter, die im Wege kollektiver Nutzungsrechts-wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL, VG Bild Kunst, VG Wort) wahr-genommen werden, ist allein der Kunde für die Lizenzierung und Abgeltung erforderlicher Nutzungsrechte verantwortlich.
(5) heimatLIVE haftet für Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) nur nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Im Übrigen haftet heimatLIVE nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(7) Haftet heimatLIVE, ist die Haftung stets auf den bei Vertragsschluss unmittelbar vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von heimatLIVE für mittelbare Schäden und / oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Haftung der Höhe nach für jeden Schadensfall auf einen Betrag i. H. v. Euro 100.000,-- begrenzt.
(8) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden, die durch gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder schriftlich beauftragte Erfüllungsgehilfen von heimatLIVE verursacht wurden.
(1) heimatLIVE ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse zu Preisverleihungen anzumelden und dort sowie auf Messen und Verkaufsausstellungen öffentlich vorzuführen.
(2) heimatLIVE ist ferner berechtigt, den Umstand ihrer Beauftragung durch den Kunden für eigene Werbe- und PR-Zwecke Dritten gegenüber bekannt zu geben und zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen.
(3) heimatLIVE ist - auch nach Beendigung des vorliegenden Vertrages - berechtigt, den Kunden zum Zwecke ihrer Eigenwerbung und für Akquisitionszwecke als Kunden der heimatLIVE zu referenzieren und auf ihre Tätigkeit für den Kunden hinzuweisen. heimatLIVE ist zu diesem Zwecke berechtigt, Unternehmenskennzeichen und Marken des Kunden im Rahmen ihrer Internetpräsenz und sonstigen Werbemitteln zu nutzen und die von ihr für den Kunden erstellten Produktionen ausschnittsweise zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie über die Schaltung von Weblinks mit ihrer eigenen Internetpräsenz zu verbinden.
(1) Die Vertragsparteien werden auf die gegenseitigen Interessen Rücksicht nehmen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebs-geheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Vertragspartei, die ihnen anlässlich der Geschäftsbeziehungen zueinander bekannt werden.
(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Bestimmung des § 354a HGB bleibt von vorstehender Regelung unberührt.
(2) Zurückbehaltungsrechte können nur aus dem jeweiligen Einzelvertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(1) Erfüllungsort ist Bremen, Gerichtsstand ist Oldenburg (Old.).
(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen getroffener Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dasselbe gilt für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
(3) Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren dies schriftlich.
(4) Soweit diese Vertragsbedingungen für die Wirksamkeit von Willenserklärungen der Vertragspartner Schriftform vorsehen, ist die Übersendung der betreffenden Willenserklärung per Telefax ausreichend.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt und rechtlichen Bestand hat.
(6) Die Vertragsbeziehungen zwischen heimatLIVE und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Vermarktung von Werbezeiten und anderen Werbeformen, insbesondere für Werbespots, Dauerwerbesendungen, Teleshoppingspots (einschließlich Cost-per-Order und Direct Response), Sponsorenhinweise und andere Special Ads, in den von heimatLIVE veranstalteten TV-Sendern.
1.2. Für alle Aufträge gelten ausschließlich die AGB von heimatLIVE. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
1.3. Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen schriftlich Widerspruch erhebt.
1.4. Soweit in diesen AGB auf Programmschemata, Preisgruppen und -listen von heimatLIVE Bezug genommen wird, sind diese Unterlagen Bestandteil dieser AGB. Der Auftraggeber bestätigt, dass ihm der Inhalt dieser Unterlagen bei Vertragsschluss bekannt war.
2.1. Buchungsaufträge können nur schriftlich erteilt werden. Der Buchungs-auftrag kommt zustande, wenn er durch heimatLIVE schriftlich bestätigt oder - falls die Bestätigung erst nach der Ausstrahlung der Werbesendung erfolgt - durch Ausstrahlung des Werbespots bei heimatLIVE.
2.2. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeich-nete Auftraggeber angenommen. heimatLIVE ist berechtigt, sich die Vertretungsberechtigung nachweisen zu lassen. Agenturen können die für einen Kunden gebuchten Sendetermine nicht auf einen anderen Kunden oder eine andere Agentur übertragen lassen.
2.3. Angebote von heimatLIVE sind in jedem Fall freibleibend. heimatLIVE behält sich auch in diesem Fall vor, einen Buchungsauftrag anzunehmen oder abzulehnen. Es besteht keine Verpflichtung zur Prüfung der Werbepots vor Annahme des Auftrags. Daher behält sich heimatLIVE auch im Falle des Vertragsschlusses vor, den Werbespot aus rechtlichen, technischen oder sittlichen Gründen oder nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Senders, insbesondere, wenn der Spot gegen die Interessen von heimatLIVE verstößt, zurückzuweisen. Die Zurückweisung wird heimatLIVE dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber wird dann unverzüglich eine neue bzw. abgeänderte Vorlage zur Verfügung stellen, für die es keinen Zurückweisungsgrund gibt. Sollte die Vorlage nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, behält heimatLIVE ungeachtet dessen den Vergütungsanspruch. Bereits für die Ausstrahlung der zurückgewiesenen Werbesendung gezahlte Vergütungen werden - mit Ausnahme der Produktions- und sonstigen Kosten - dem Auftraggeber zurückerstattet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche ist ausgeschlossen. Wird die Werbesendung trotz der zunächst erklärten Zurückweisung ausgestrahlt, bleibt es bei der ursprünglichen Zahlungsverpflich-tung des Auftraggebers.
2.4. Ein Konkurrenzausschluss oder eine Branchenexklusivität bezüglich der Ausstrahlung der Werbesendung kann nicht gewährt werden.
3.1. Werbesendungen werden in die gemäß dem jeweils gültigen Programmschema vorgesehenen Werbeblöcke platziert. Die Werbeblöcke sind in Tarifgruppen zusammengefasst. heimatLIVE ist darum bemüht, die Ausstrahlung der Werbesendung in dem vom Auftraggeber gewünschten Werbeblock zu ermöglichen. Ein Anspruch auf eine Platzierung der Werbesendung in einem bestimmten Werbeblock, auf einer bestimmten Position innerhalb eines bestimmten Werbeblocks und/oder in einem bestimmten programmlichen Umfeld besteht nicht. Ein Ausschluss von branchengleicher Werbung innerhalb eines Werbeblocks kann nicht gewährleistet werden. Die Platzierung einer Werbesendung in einem bestimmten programmlichen Umfeld ist nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung möglich. Ferner wird keine Gewähr dafür übernommen, dass neben den im Programmschema ausgewiesenen Werbeblöcken keine weiteren Werbeblöcke angeboten werden. Eine Zusammenfassung von Werbeblöcken ist aus aktuellem Anlass möglich.
3.2. Geringfügige zeitliche Verschiebungen der Ausstrahlung der jeweiligen Werbesendung begründen keine Ansprüche des Auftraggebers gegenüber heimatLIVE. Eine Verschiebung ist geringfügig, wenn die Werbesendung in-nerhalb 30 Minuten vor oder nach dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt ausgestrahlt wird oder in vergleichbaren Werbeblöcken bzw. Tarifgruppen desselben Tages.
3.3. Fällt der gebuchte Werbespot aus programmlichen, technischen Gründen, wegen höherer Gewalt, Streik oder behördlicher Anordnung aus, so wird die-ser nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Darüber hinaus ist heimatLIVE in diesen Fällen berechtigt, die Werbesendung im Split-Screen auszustrahlen oder durch News-Crawls zu verändern. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, dass es sich um eine unwesentliche Verschiebung handelt. Unwesentlich ist die Verschiebung, sofern die Ausstrahlung innerhalb des vereinbarten redaktionellen Umfelds erfolgt und der Sendetermin um nicht mehr als 15 Minuten verschoben wird. Sofern der Auftraggeber dem von heimatLIVE vorgeschlagenen Ersatztermin zur Ausstrahlung der ausgefallenen Werbesendung nicht innerhalb von zwei Werktagen schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis des Auftraggebers mit der vorgeschlagenen Verschiebung der Sendezeit. Falls eine Verschiebung nicht möglich ist oder der Auftraggeber der von heimatLIVE vorgeschlagenen Verschiebung schriftlich widerspricht, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückzahlung der für die Ausstrahlung der jeweiligen Werbesendung bereits gezahlten Vergütung; von der Rückzahlung ausgenommen sind die Produktionskosten und sonstige Kosten der Werbesendung.
3.4. Der nachträgliche Austausch einer bestimmten Werbesendung (Motiv) ist nur dann möglich, sofern heimatLIVE die erforderlichen Sendematerialien mindestens drei Tage vor dem vorgesehenen Ausstrahlungstermin in einwandfreier Form vorliegen.
4.1. Die Vertragspartner sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Vertragspartner seine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und von dem anderen zuvor fruchtlos zur Leistung oder Nacherfüllung aufgefordert worden ist. Die Ausübung des Rücktrittsrechts hat schriftlich zu erfolgen.
4.2. heimatLIVE ist ferner dann berechtigt, von dem Buchungsauftrag zurückzutreten, sofern sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtern.
4.3. Eine Änderung der technischen Reichweite und Änderungen des Programmschemas von heimatLIVE berechtigen nicht zum Rücktritt von Buchungsaufträgen.
4.4. Eine Stornierung des Auftrages ist für beide Parteien bis 4 Wochen vor dem geplanten Ausstrahlungstermin zulässig. Danach kann heimatLIVE den Auftrag stornieren, wenn nach Auftragserteilung für heimatLIVE unvorhergesehene Umstände oder Änderungen eingetreten sind (z.B. durch Vorgaben medienrechtlicher Aufsichtsbehörden). In diesen Fällen sind Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
4.5. Sofern heimatLIVE ausnahmsweise Stornierungsersuchen zustimmt, die nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist eingegangenen sind, erfolgt dies nur gegen Berechnung einer von heimatLIVE nach billigem Ermessen festzusetzenden Stornovergütung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Stornierung ist auch bei Zahlung einer Stornovergütung ausgeschlossen. Die Stornierung durch den Auftraggeber hat schriftlich zu erfolgen. Elektronische Dokumente [z.B. E-Mails] ohne Signatur im Sinne des Signaturgesetzes genügen nicht.
4.6. Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, heimatLIVE hat die Leistung bereits erbracht. heimatLIVE ist verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene/n Werbeschaltung/en entfallende Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche hat der Auftraggeber nicht. Zur höheren Gewalt gehören insbesondere Aufruhr, Feuer, Stromausfall, Sturm- und Wasserschäden, Streik, Aus-sperrung, Schäden durch Bauarbeiten und ähnliche Ereignisse, die heimatLI-VE nicht zu vertreten hat.
5.1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Sendeauftrags stellt der Auftraggeber heimatLIVE folgende Sendematerialien und -unterlagen mindestens zehn Werktage vor der Ausstrahlung unentgeltlich zur Verfügung: Als Datei im XDCam 35 Mbit-Format mit 720p sowie ein vom Masterband gezogenes Videoband im Format 16 : 9 in der Sendenorm PAL der Formate Betacam SP, MiniDV, DV oder des Formates DigiBeta in Stereo, Timecode bei Programmstart 00:01:00:00, die für die Meldung bei der GEMA notwendigen Angaben für Tonträger, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musikwerke, und - soweit notwendig - Werbetexte zur Werbesendung. Bei häufiger Schaltung ist vom Auftraggeber eine zweite Sendekopie an heimatLIVE zu liefern.
5.2. Das Sendematerial und die Sendeunterlagen sind kostenfrei und auf eigene Gefahr an folgende Anschrift zu schicken: heimatLIVE GmbH, Am Weser-Terminal 1, 28217 Bremen.
5.3. Auf Wunsch des Auftraggebers können die Sendematerialien auch in anderen Normen und Formaten geliefert werden. Die dabei anfallenden Überspielungskosten berechnet heimatLIVE dem Auftraggeber nach Aufwand.
5.4. Bei verspäteter Ablieferung übernimmt heimatLIVE keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausstrahlung der Werbesendung. In diesem Fall oder wenn der Auftraggeber das Sendematerial in unzureichender Qualität abliefert, ist heimatLIVE berechtigt, dem Auftraggeber die gebuchte Werbezeit zu berechnen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass heimatLIVE durch anderweitige Nutzung der Werbezeit kein Schaden entstanden ist.
5.5. Die Pflicht zur Aufbewahrung des Sendematerials und der Sendeunterlagen endet mit der letzten vertraglich vereinbarten Ausstrahlung des Werbespots. heimatLIVE sendet sämtliche Unterlagen und Sendekopien an den Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr zurück, wenn dieser dies innerhalb von zehn Tagen nach der letzten Ausstrahlung schriftlich von heimatLIVE verlangt. Andernfalls ist heimatLIVE zur Vernichtung des Materials berechtigt.
5.6. Darüber hinaus ist heimatLIVE berechtigt, das Sendematerial und die Sendeunterlagen bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung zurückzubehalten. Wird der Werbespot von heimatLIVE produziert, darf dieser nicht ohne Genehmigung von heimatLIVE auf anderen Werbeträgern verbreitet werden. Dies gilt insbesondere für die Ausstrahlung auf anderen Sendern.
6.1. Die Vergütung für die Ausstrahlung von Werbesendungen ergibt sich aus der jeweils aktuellsten Preisliste. Nacheinander geschaltete Werbespots, in denen in identischer oder nahezu identischer Weise ein Produkt oder eine Dienstleistung beworben wird oder in denen ein Werbungstreibender für mehrere seiner Produkte und/oder Dienstleistungen wirbt, werden jeweils gesondert für sich als einzelne Werbespots gezählt. Die dort angegebenen Grundpreise enthalten keine Produktionskosten oder sonstige Kosten. Diese werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Nicht enthalten sind ferner Vergütungen, die wegen der ausgestrahlten Werbesendung an Verwertungsge-sellschaften wie z.B. die GEMA zu zahlen sind. Sonderwerbeformen, die außerhalb des Werbeblocks platziert sind, unterliegen einer gesonderten Preisgestaltung. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2. Die Rechnungsstellung erfolgt am Ende des Ausstrahlungsmonats für die im Ausstrahlungsmonat ausgestrahlten Werbeschaltungen. Rechnungen sind jeweils ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Die Zahlung kann nur auf das in der Rechnung von heimatLIVE bezeichnete Konto erfolgen. Kosten der Einziehung und Einlösung sowie Stornogebühren und andere Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks werden nicht angenommen. heimatLIVE ist bei Neukunden-Werbeverträgen berechtigt, die Rechnung im Voraus zu stellen und von dem Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt die Ausstrahlung des jeweiligen Werbemittels abhängig zu machen.
6.3. Bei sogenannten "Cost-per-order" bzw. "Direct response"-Geschäften ist der Auftraggeber verpflichtet, heimatLIVE spätestens bis zum fünften Werktag eines Monats eine vollständige Abrechnung über die getätigten Umsätze des Vormonats zu erteilen und die Umsatzbeteiligung an heimatLIVE auszukehren. heimatLIVE erhält das Recht, nach vorheriger Ankündigung entweder selbst oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt die die jeweiligen Abrechnungen betreffenden Bücher des Auftraggebers einzusehen oder einsehen zu lassen. Sollten bei dieser Prüfung Abweichungen von mehr als 5 % festgestellt werden, trägt die Kosten der Prüfung der Auftraggeber.
6.4. Bei Zahlungsverzug ist heimatLIVE berechtigt, die weitere Ausstrahlung von Werbesendungen zu verweigern, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Das gleiche Recht steht heimatLIVE im Fall einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers zu. Der Auftraggeber haftet für Verzugsschaden.
6.5. heimatLIVE ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils gültigen Basissatz der EZB, mindestens jedoch in Höhe von 4 % zu ver-langen.
6.6. Nachträgliche Preisänderungen sind jederzeit möglich. Für bestätigte Sendeaufträge sind diese allerdings nur dann wirksam, wenn sie von heimatLIVE mindestens einen Monat vor der geplanten Ausstrahlung der Werbesendung angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss durch schriftliche Erklärung innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die neuen Preise als vereinbart.
6.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von heimatLIVE anerkannt sind. Außerdem ist er zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von heimatLIVE anerkannt ist.
6.8. Übernimmt heimatLIVE die Produktion eines Werbespots aufgrund eigener vertraglicher Vereinbarung, wird die dafür vereinbarte Vergütung gesondert in Rechnung gestellt. Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung in voller Höhe ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7.1. Auf den in der Preisliste angegebenen Grundpreis kann heimatLIVE je nach Auftragsvolumen einen Rabatt gewähren. Die Rabattstaffel ergibt sich aus der Preisliste. Basis der Berechnung des Rabattes ist die bezahlte Bruttoauftragssumme für die ausgestrahlten Werbesendungen des Auftraggebers je Kundenauftrag. Bei nachträglicher weiterer Buchung im selben Kalenderjahr werden vorherige Aufträge bei der Rabattberechnung nicht rückwirkend be-rücksichtigt.
7.2. Verbundwerbung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. heimatLIVE ist zur Erhebung eines Verbundzuschlages berechtigt.
8.1. Der Auftraggeber überträgt heimatLIVE die im Umfang der vereinbarten Buchung erforderlichen Nutzungsrechte an der Werbesendung, dem heimat-LIVE überlassenen Bild- und Tonmaterial sowie sonstigen Sendeunterlagen zum Zwecke der Veröffentlichung und Verbreitung im Rundfunk und Internet (IPTV und on demand) und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang. Hierzu zählt insbesondere, jedoch nicht abschließend, das Senderecht für alle Übertragungsarten, einschließlich des Rechts zur Kabelweitersendung und der Satellitenübertragung, das Recht zur öffentlichen Wiedergabe, der Bearbeitung und der Vervielfältigung. Davon umfasst ist insbesondere auch das Recht, diese Rechte auf mit der Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen. Alle vorgenann-ten Rechte berechtigen zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannter Formen des Fernsehens. Davon erfasst ist insbesondere auch das Recht zur gleichzeitigen oder zeitversetzten Verwendung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d.h. das Recht, die Werbesendung an eine Vielzahl potentieller Nutzern mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektronische Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese die Werbesendung parallel zu anderen Formen des Fernsehens über Online-Medien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät dabei zum Einsatz kommt. Weiterhin umfasst ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, d.h., das Recht, die vorstehend genannten Materialien drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von orten und zu Zeiten ihrer Wahl (on demand) zugänglich ist.
8.2. Der Auftraggeber garantiert, dass an heimatLIVE für Werbeschaltungen nur solche Sendeunterlagen, insbesondere Bild- und Tonträger, übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im Fernsehen und Internet erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte im unter Ziffer 9.1. genannten Umfang (ausgenommen Senderechte für GEMA-Repertoire) erworben und abgegolten hat. Der Auftraggeber garantiert weiterhin, zur Übertragung der vertragsgegenständlichen Rechte berechtigt zu sein und, dass diese frei von Rechten Dritter sind.
8.3. Im Verhältnis zu heimatLIVE trägt allein der Auftraggeber die presse-, wettbewerbs, urheberrechtliche und sonstige Verantwortung für die in der Werbesendung verbreiteten Inhalte. Der Auftraggeber stellt heimatLIVE insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und übernimmt gleichzeitig die heimatLIVE in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten für die Rechts-verteidigung. Widerruft der Auftraggeber seinen Auftrag ohne Einhaltung der vereinbarten Fristen aufgrund einer durch Dritten gegen ihn erwirkten Unterlassungsverfügung oder aus sonstigen Gründen, so bleibt er zur Zahlung in vollem Umfang verpflichtet, es sei denn, er kann nachweisen, dass heimatLIVE ein geringerer Schaden entstanden ist.
8.4. heimatLIVE ist berechtigt, die Werbesendungen mit den erforderlichen werberechtlichen Hinweisen zu versehen.
9.1. Der Auftraggeber muss die im Auftrag benannte Werbesendung während oder unverzüglich nach der Ausstrahlung prüfen und eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Ausstrahlung anzeigen. An-dernfalls gilt die Werbesendung als genehmigt.
9.2. Im Fall eines von heimatLIVE zu vertretenen Mangels ist die Haftung zunächst auf die Nachholung (also die Ausstrahlung in einem vergleichbaren programmlichen Umfeld) beschränkt. Der Nachholtermin wird dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt. Sollte die Nachholung im zweiten Versuch fehl-schlagen, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag wählen. Kein Rücktrittsrecht besteht bei nur geringfügigen Mängeln. Wählt der Auftrageber den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach der gescheiterten Nachholung Schadensersatz, beschränkt sich dieser auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Wert der einschließlich Nachholung ausgestrahlten Werbesendung. In anderen Fällen ist der Schadensersatz begrenzt auf 20 % der für die betroffene Werbesendung vereinbarten Vergütung.
9.3. Von vorstehenden Haftungsbegrenzungen nicht erfasst ist die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Auf eine Werbeschaltung bei heimatLIVE darf in anderen Werbemitteln nur dann Bezug genommen werden, wenn dabei klargestellt wird, dass es sich bei der Werbeschaltung nicht um eine Ausstrahlung im allgemeinen Programm, sondern um eine Ausstrahlung im Werbefernsehen handelt.
11.1. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unvollständig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, die unvollständige oder unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dem Zweck und dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg der unvollständigen oder unwirksamen Bestimmungen entspricht oder möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall einer ergänzungsbedürftigen Vertragslücke.
11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Oldenburg. Änderungen vorbehalten.
Gültig ab 01.02.2011
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